Statuten des Vereins people-together
Humanitärer Verein ZVR 082404032
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „people-together“
- Der Sitz des Vereins ist in 1090 Wien, Porzellangasse 49/2/2.
- Der Verein ist weltweit tätig.
§ 2: Zweck
Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig. Der Verein leistet Hilfestellung für Menschen in Not ohne Rücksicht auf ihre Herkunft, Rasse, Religion und politische Einstellung. Unterstützt werden:
- die persönliche Entwicklung von Menschen und Gemeinschaften durch Ausbildung und Förderung des Selbstverständnis,
- die Unterstützung von Menschen, die ohne eigenem Verschulden in große Not geraten sind und dringender Hilfe bedürfen
- die ideelle Unterstützung von Menschen durch die Organisation, um sie durch das Entstehen eines Gemeinschaftsgefühls zu gegenseitigem Austausch, Solidarität und neuem Selbstverständnis zu führen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Die ideellen und materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden in den Absätzen 1 und 2 angeführt und durch diese aufgebracht.
Der Verein hält Vorträge und organisiert Treffen für Interessierte. Der Vereinszweck wird mit geeigneten Mittel (Internet, Druckwerke, etc,) publiziert.
- Als ideelle Mittel dienen
- Vorträge
- Versammlungen
- Gesellige Veranstaltungen
- Herausgabe von Druckwerken
- organisierte Reisen zu den Aktivitätsorten
- Zusammenarbeit mit Vereinigungen, Foundations, Organisationen in allen Ländern dieser Erde.
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Mitgliedsbeiträge
- Erträgnissen aus Veranstaltungen
- Vereinseigenen Unternehmungen
- Spenden (ggf. auch für Produkte, die gefertigt werden)
- Sammlungen
- Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Einrichtungen
- Vermächtnisse
- Sonstige Zuwendungen
§ 4: Mitglieder
Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitglieder
- Ehrenmitgliedern
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder. Die ordentliche Mitgliedschaft ist an die regelmäßige Leistung eines finanziellen Beitrages (Jahresgebühr oder einem Spendenbetrag über € 500,-) und eine aktive Beteiligung am Vereinsgeschehen gebunden. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Eine Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Ordentliche Mitglieder sind in der Generalversammlung stimmberechtigt.
- Fördernde Mitglieder sind alle jene Personen, die den Vereinszweck unterstützen. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
- Eine Person, die sich um den Verein und seine Zwecke in besonderem Maße verdient gemacht hat, kann vom Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Um eine solche Person in besonderem Maße zu ehren, ist eine Ernennung zum Ehrenpräsident/zur Ehrenpräsidentin möglich. Diese Ehrungen erfolgen auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Bei Nichtbezahlung der Jahresgebühr für die Mitgliedschaft erlischt die Mitgliedschaft automatisch..
- Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur dann möglich, wenn das Mitglied seine Vereinspflichten gröblich verletzt, durch sein Verhalten das Ansehen bzw. die Zwecke des Vereins verletzt und/oder durch sein Verhalten den Verein schädigt.
- Die Aberkennung der Mitgliedschaft erfolgt über Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann die Entscheidung des Schiedsgerichtes angerufen werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. - Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
§ 7: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 8 und 9), der Vorstand (§§ 10 bis 12), die Rechnungsprüfer (§ 13) und das Schiedsgericht (§14).
§ 8: Generalversammlung
- Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet
- auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
- schriftlichen Antrag von mindestens eines Zehntel der Mitglieder,
- Verlangen der RechnungsprüferInnen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), binnen vier Wochen statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den/die Obmann/Obfrau.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. - Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 9: Aufgaben der Generalversammlung
- Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der RechnungsprüferInnen;
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der RechnungsprüferInnen;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen RechnungsprüferInnen und Verein;
- Entlastung des Vorstands;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
§ 10: Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Obmann, Obmannstellvertreter, Kassier und Schriftführer. Von einer Person können auch zwei Positionen eingenommen werden. Der Vorstand muss daher mindestens aus 2 Personen bestehen.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei nachweislicher Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r nachweislich auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 11: Aufgaben des Vorstands
Dem Obmann/der Obfrau obliegt die Leitung des Vereines. Der Vorstand ist das Aufsichtsorgen des Vereins. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
- Genehmigung des Jahresvoranschlags des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern.
§ 12: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Dem/der Obmann/Obfrau obliegt die Vertretung des Vereines nach außen und führt die Geschäfte des Vereins. Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
§ 13: Rechnungsprüfer
- Ein RechnungsprüferIn wird von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferIn darf keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den RechnungsprüferIn obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den RechnungsprüferIn die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die RechnungsprüferIn haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- Rechtsgeschäfte zwischen RechnungsprüferInnen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des § 10 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 14: Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 15: Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden. - Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
Wien, am 09. November 2006
Obmann und Gründer: Christian Kirchmair